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PM vdek: Das ändert sich 2026 für Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

02.01.2026

 

Änderungen 2026 im Gesundheitswesen

Das ändert sich 2026 für Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

2026 kommen verschiedene Änderungen auf Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) zu. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) zeigt, welche Neuerungen 2026

anstehen.

Viele Krankenkassen müssen Beiträge anheben – SPV-Beitragssatz vorerst stabil

Viele GKV-Versicherte müssen sich im nächsten Jahr auf höhere Beiträge einstellen. Der vdek rechnet damit, dass der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitragssatz 2026 über drei Prozent liegen wird, unter anderem, weil viele Krankenkassen ihre gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen Reserven weiter auffüllen müssen. Allerdings legt jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz individuell fest. Der Beitragssatz zur SPV bleibt wie im Vorjahr bei 3,6 Prozent. Wie auch in der GKV tragen Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge je zur Hälfte. Eltern mit mehreren Kindern zahlen geringere Beitragssätze in die SPV, während kinderlose Mitglieder ab 23 Jahre zusätzlich einen Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkte zahlen.

Neuer Medikationsprozess in der ePA

Alle Versicherten, die nicht widersprochen haben, verfügen seit Mitte Januar

2025 über eine elektronische Patientenakte (ePA). Der Mehrwert für die

Patientinnen und Patienten wächst ständig. Seit 1. Oktober 2025 sind Leistungserbringende verpflichtet, medizinische Informationen in die ePA zu übermitteln. Das betrifft beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Ebenfalls Teil der ePA ist die Medikationsliste, eine elektronische Auflistung aller Arzneimittel, die Versicherten verschrieben und in der Apotheke an sie abgegeben wurden. Ab Oktober 2026 wird diese Liste zu einem digital gestützten Medikationsprozess ausgebaut. Dieser umfasst zum einen im Medikationsplan, welche Medikamente wie und zu welchen Zeitpunkten eingenommen werden sollten. Das soll die Versorgung insbesondere für Versicherte verbessern, die mehrere Arzneimittel parallel einnehmen. Zum anderen werden zusätzliche Daten von Versicherten gespeichert, die für die sichere Anwendung von Arzneimitteln wichtig sind, beispielsweise das Körpergewicht oder Allergien gegen bestimmte Inhaltsstoffe. So wird eine lückenlose Dokumentation aller medikationsrelevanter Informationen in der ePA erreicht.

 

Neue Mindestmenge für Herztransplantationen

In Krankenhäusern gelten für aktuell zehn Erkrankungen bzw. Behandlungen Mindestmengen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Mindestmenge für Herztransplantationen in Höhe von zehn Behandlungen pro Jahr.

Mindestmengen legen fest, dass eine Klinik Behandlungen mit einer bestimmten Häufigkeit durchführen muss. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Krankenhaus diese Leistungen nur gelegentlich und damit ohne die nötige Erfahrung erbringt. Mindestmengen senken die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Sterblichkeit bei planbaren Eingriffen und erhöhen damit die Patientensicherheit. Welche Krankenhäuser die neue Mindestmenge für Herztransplantationen erfüllen, ist in einer interaktiven Karte auf vdek.com einsehbar.

Details zu diesen und zahlreichen weiteren Neuerungen gibt die Übersicht

„Änderungen im Gesundheitswesen 2026“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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